Was ist ein Energieausweis?
Ein Energieausweis enthält grundlegende Aussagen über die energetische Qualität eines Gebäudes und gibt Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, ähnlich wie man es bereits von den Energieeffizienzklassen bei Haushaltsgeräten oder dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen kennt.
Damit sollen Kaufinteressenten und künftige Mieter eine objektive Information darüber bekommen, ob das Gebäude einen hohen oder einen niedrigen Energiebedarf hat und wie sich das auf die zukünftigen Energie- bzw. Nebenkosten auswirkt.
Wer braucht den Energieausweis?
Einen Energieausweis brauchen:
Eigentümer von Neubauten
Eigentümer bestehender Gebäude, wenn bestimmte bauliche Änderungen oder Erweiterungen vorgesehen sind
Eigentümer, die Gebäude oder Wohnungen vermieten
Eigentümer, die bebaute Grundstücke, selbstständiges Gebäudeeigentum, Wohnungs- oder Teilungseigentum verkaufen wollen
Ausnahmen:
Wer in seinem eigenen Haus wohnt und nicht vermieten oder verkaufen will
(vorausgesetzt es ist vor dem 01.10.2017 fertiggestellt worden bzw. eine Baugenehmigung beantragt worden, alle Häuser danach unterliegen der EnEV)
Besitzer von Baudenkmälern
Gebäude mit nicht mehr als 50mü Nutzfläche
Ferienhäuser, die nicht mehr als 4 Monate im Jahr genutzt werden
Miethäuser (-wohnungen), die schon vermietet waren, bevor der Ausweis Pflicht wurde
Was ist Inhalt des Energieausweises?
Auf der ersten Seite finden Käufer und Mieter allgemeine Angaben zum Gebäude, wie die Adresse, die Anzahl der Wohnungen, das Baujahr des Gebäudes oder Infos zu den Energieträgern für Heizung und Warmwasser. Bei Energieausweisen, die nach dem 1.Oktober 2009 ausgestellt wurden, sind auf dieser Seite auch Aussagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Lüftungskonzept zu finden. Weiter ist vermerkt, welches Verfahren zur Berechnung des Energieausweises verwendet wurde- also ob es sich um einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis handelt.
Auf Seite zwei oder drei des Energieausweises (je nach Verfahren) kann man auf einer Farbskala von grün bis rot ablesen, wie hoch der Energiebedarf bzw. Energieverbauch des Gebäudes ist.
Niedrigenergiehäuser zeichnen sich durch Werte im grünen Bereich aus, ältere und unsanierte Gebäude hingegen durch Werte im roten Bereich. Zusätzlich ist die Farbskala mit Zahlen von a bis z >250 versehen. Das ist der Energiekennwert, der in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr angegeben wird.
Auf den Energieausweisen, die ab Mai 2014 ausgestellt wurden, wird die Skala mit Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt. Die Klasse A+ kommt annähernd einem Passivhaus gleich, A entspricht dem neuen EnEV-Niveau für Neubauten ab 2016. In die Klasse H fallen Häuser, die seit Jahrzehnten nicht saniert wurden.
Auf der Seite vier findet man Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung, um die Energieeffizienz zu verbessern und auf Seite 5 weitere Erläuterungen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Energiebedarfsausweis und einem Energieverbrauchsausweis?
Beim Verbrauchsausweis werden die Wärmeverbrauchsdaten der letzten 3 Jahre zusammengetragen und nur das subjektive Nutzungsverhalten dargestellt. Die Werte hängen von der jeweiligen Nutzung und dem individuellen Verhalten der Bewohner ab. Ein Rückschluss auf den zukünftig zu erwartenden Verbauch ist somit sehr schwierig.
Beim Bedarfsausweis erfolgt eine objektive Bewertung der energetischen Qualität der Gebäudehülle in Verbindung mit der Gebäudetechnik auf Basis eines genormten Nutzungsverhalten.
Allgemein besteht zwischen Energiebedarfs- und Energieverbauchsausweis Wahlfreiheit. Einzige Ausnahme sind Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, die vor dem 01.11.1977 erbaut und seitdem nicht mehr umfassend modernisiert wurden. Dann ist ausschließlich ein Bedarfsausweis zu erstellen.
Was kostet der Energieausweis?
Die Kosten sind in der Verordnung nicht geregelt. Der Preis kann also, je nach Arbeitsaufwand, zwischen Auftraggeber und Aussteller frei verhandelt werden. Er hängt auch davon ab, ob ein verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Ausweis benötigt wird. Wer einen Ausweis garnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, muss ggf. ein Bußgeld von bis zu 15.000 zahlen.